Satzung

Satzung des Jagdbogen Clubs Hasselfelde

Neue Fassung 2017

§1

1.1 Name des Vereins
Der Jagdbogen Club Hasselfelde hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins  „Jagdbogen Club Hasselfelde e. V.“

1.2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Bogensports sowie geeignete Ergänzungssporte zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder und insbesondere durch Förderung der Jugendpflege. Diesem Zweck dienen die Kasseneingänge sowie die dem Verein gehörenden Sportgeräte, Gebäude und Grundstücke.

1.3 Gewinne und Zuwendungen
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.4 Vergütungen für Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral.

§2

2.1 Geschäftsjahr, Sitz
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Kiel.

§3

3.1 Vereinsmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die den Bogensport mit  Lang-, Jagd- und Primitivbogen, ohne jegliche Zieleinrichtung und ohne Rollenübersetzung, mit eigenen oder vereinseigenen Mitteln betreiben (aktiv) oder unterstützen (inaktiv) will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3.2 Eintritt
Anmeldungen zur Mitgliedschaft der Mitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

3.3 Ordnungen
Die Mitglieder haben sich den aufgestellten Ordnungen zu fügen.  a) Schießordnung b) Arbeitsordnung c) Beitragsordnung d) Haus- und Platzordnung

3.4 Einstufung der Mitglieder
1. Ehrenmitglieder (von der Beitragspflicht befreit)  2. aktive Mitglieder 3. jugendliche Mitglieder 4. inaktive Mitglieder  Die Einstufung in die jeweilige Mitgliedergruppe unterliegt dem Vorstandsbeschluss.

3.5 Ruhende Mitgliedschaft
Zahlende Mitglieder, die durch Studium, Bundeswehr usw. eine bestimmte Zeit nicht regelmäßig am Bogensport teilnehmen, können mit schriftlichem Antrag für diese Zeit vom Beitrag bis auf die jährliche Mitgliedsabgabe des Vereins an Versicherungsbeiträgen für dieses Mitglied befreit werden.

§4

4.1 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit gestattet. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist mit Ablauf des Monats rechtskräftig.

§5

5.1 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein kann wegen unehrenhafter Handlungen, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung der Beiträge, Verweigerung der Arbeitsstunden oder Hilfeleistung bei Notfällen sowie Verstöße gegen die in 3.3 aufgeführten Ordnungen erfolgen.

5.2 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn  a) einer 2. Beitragsmahnung innerhalb von vier Wochen nicht nachgekommen wird, b) die 2. Beitragsmahnung als unzustellbar zurückkommt.  Bei Streichung der Mitgliedschaft ist der Vorstand ermächtigt, ausstehende Beiträge einzutreiben. Wer offensichtlich den Verein und seine Einrichtungen eigensüchtig oder des persönlichen Vorteils willen ausnutzt, kann ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen werden.

5.3 Einspruch gegen Vorstandsbeschluss
Über den Ausschluss bzw. die Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Entscheid ist schriftlich mit der Begründung zuzustellen. Dem Betroffenen steht eine Einspruchsfrist von 14 Tagen zu. Die Sache wird bei Abwesenheit des betreffenden Mitglieds auf der nächsten Vorstandssitzung erneut verhandelt. Die letzte Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.4 Rückgabe von Vereinseigentum
Die Vereinszeichen dürfen von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht geführt werden. Im Besitz befindliches Vereinseigentum muss zurückgegeben werden.

§6

6.1 Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen
Die Höhe der von allen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge regelt die Beitragsordnung. In außergewöhnlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere Umlagen erhoben werden. Die Umlage muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden. Beiträge und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6.2 Arbeitsstunden zugunsten des Vereins
Aktive und jugendliche Mitglieder sind außer zur Zahlung des Monatsbeitrages zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Zahl der Arbeitsstunden sowie die evtl. Abgeltung in bar unterliegen dem Beschluss des Vorstandes.

§7

7.1 Stimmrecht der Mitglieder
Die Mitglieder sind mit vollendetem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.

7.2 Einschränkung des Stimmrechts
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites ihn und den Verein betrifft.

7.3
In den Vorstand wählbar Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in den Vorstand wählbar.

7.4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und Beschlüsse, die Schießordnung und Hausordnung zu beachten und zu fördern, für mutwillige Beschädigungen von Vereinsvermögen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum aufzukommen, bei persönlich verursachten Schäden Dritten gegenüber selbst aufzukommen, Sportunfälle dem Vorstand sofort zu melden.

7.5 Ausleihen von Sportgeräten
Über das Ausleihen von vereinseigenen Sportgeräten entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand.

7.6 Sportunfallversicherung
Alle Mitglieder werden durch den Verein versichert. Der Verein leistet im Schadensfall nur insoweit Zahlungen, wie die Träger der Versicherung Schaden anerkennen und Zahlungen leisten.

§8

8.1 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,  a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b) jährlich einmal, möglichst nach Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres.

8.2 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch die Vereinsmitteilung oder eine besondere Benachrichtigung einzuberufen. In der Berufung sind die Punkte der Tagesordnung aufzuführen.

8.3 Berufung der Versammlung durch die Mitglieder
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung nach 8.2 einberufen, wenn der Vorstand hierzu von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich aufgefordert wird.

8.4 Tagesordnung § 1 oder § 10
Satzungsänderungen zu § 1 oder § 10 können nur in einer eigens dafür vom Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung gelangen.  Berufungsmodus nach 8.2 oder 8.3.

8.5 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht, wenn sich kein Widerspruch erhebt und diese Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

8.6 Annahme der Beschlüsse
Die Beschlüsse erhalten, abgesehen von in dieser Satzung besonders geregelten Fällen, Gültigkeit, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmt.  Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Wird auch in dieser Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt.  Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.  Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Sollte erneut Stimmengleichheit eintreten, entscheidet das Los.  Beschlüsse über § 1 oder § 10 dieser Satzung erhalten nur Gültigkeit, wenn die für die Auflösung des Vereins vorgeschriebene Stimmenmehrheit nach Ziffer 10.1 erreicht wird.

8.7 Tagesordnung nach 8.1 b)
Die als Hauptversammlung auszusprechende jährliche Mitgliederversammlung hat in ihrer Tagesordnung zu erledigen  1. Jahresbericht des Vorstandes 2. Bericht des Kassenprüfers 3. Entlastung des Vorstandes 4. Neu- bzw. Ergänzungswahl des Vorstandes 5. Neuwahl des Kassenprüfers 6. Verschiedenes

8.8 Beurkundungen der Beschlüsse
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Versammlungsberichte sind vom Vorsitzenden oder dem vom geschäftsführenden Vorstand bestimmten Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann acht Tage nach der Versammlung durch die Mitglieder eingesehen werden.

§9

9.1 Bildung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassierer

9.2 Beschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassierer nur bei  Verhinderung des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden auszuüben.

9.3 Bindung der Vorstandsämter
Das Vorstandsamt ist an die Vereinsmitgliedschaft geknöpft. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

9.4 Amtszeit des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

9.5 Wahl des Vorstandes
Die Abstimmung zur Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn mehrere Vorschläge vorhanden sind. Ist jedoch nur ein Vorschlag eingebracht, so kann durch Handzeichen abgestimmt werden.

9.6 Zeichnungsberechtigung des Vorstandes
Im Innenverhältnis gilt folgendes: Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein berechtigt, Postsendungen für den Verein in Empfang zu nehmen. In geldlichen Dingen haben mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter möglichst der Kassierer, zu zeichnen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 300, – – pro Monat sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt wird.

9.7 Vorstandssitzungen
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Über die Teilnahme anderer Personen an den Vorstandssitzungen steht dem Vorstand allein die Entscheidung zu. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, eine Vorstandssitzung zu beantragen. Zu allen Vorstandssitzungen ist mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

9.8 Protokoll der Vorstandssitzung
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die ihm durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung auferlegt sind. Über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

9.9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den  2. Vorsitzenden oder den Kassierer vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden und weisen sich durch einen Auszug aus dem Vereinsregister aus. Die Vertretung in geldlichen Dingen gegenüber der Bank erfolgt durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Der Verein schließt für jedes Mitglied des Vorstandes eine Haft- und Rechtsschutzversicherung für die Dauer der Amtszeit plus mindestens ein Jahr ab.

§10

10.1 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag durch eine besondere, nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung müssen mindestens  4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss der Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn 2/3 dieser stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sind nicht mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen (§ 8) eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb weiterer 14 Tage stattfinden muss und ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen vorgenannten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

10.2 Abtretung des Vermögens
Wird der Verein aufgelöst, dann fällt sein zu diesem Zeitpunkt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen auf zehn Jahre zur treuhänderischen Verwaltung an den Landessportverband e. V.

10.3 Wiedergründung eines Bogensportclubs
Sollte innerhalb dieser zehn Jahre ein gleichartiger Verein in Hasselfelde entstehen, so ist das vorgenannte Vermögen an den neu gegründeten Verein zu geben, sofern er als gemeinnützig anerkannt ist. Nach Ablauf der zehn Jahre wird das Vereinsvermögen Eigentum des Landessportbundes e. V. und darf nur für gemeinnützige Zwecke des Sportes Verwendung finden.

Ergänzung Die am 04.02.1995 / 17.06.1995 errichtete – und zuletzt durch Beschluss vom 25.02.2003 in  § 3 Ziffer 3.1. (Vereinsmitglieder) geänderte – Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2010 in § 3 Ziffer 3.1. (Vereinsmitglieder) geändert.

Satzung als PDF zum runterladen